Die Vogelgrippe (Aviäre Influenza, Geflügelpest) ist eine Tierseuche, die bei allen Vögeln, insbesondere bei Wasservögeln und Hausgeflügel auftreten kann. Personen, die Geflügel halten, müssen wachsam sein und vermehrte Krankheits- oder Todesfälle ihrem Tierarzt melden.
Eine Übertragung auf den Menschen tritt nur äusserst selten und bei engem Kontakt auf. Der Verzehr von Geflügelfleisch oder Eiern ist unbedenklich.
Nach dem Nachweis des Vogelgrippevirus bei Enten und einem Schwan auf dem Stadtweiher in Wil (SG) am 21. November 2025 und angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa verstärkt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Prävention. In Absprache mit den Kantonen ordnet das BLV schweizweit geltende präventive Bekämpfungsmassnahmen an. Diese haben zum Ziel, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen. Das BLV ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, die vorgegebenen Präventions- und Biosicherheitsmassnahmen konsequent umzusetzen. Die angepasste Verordnung tritt am 25. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.
Von Geflügelhalterinnen und -haltern umzusetzende Schutzmassnahmen
Ab dem Inkrafttreten der angepassten Verordnung müssen Geflügelhalterinnen und -halter mit 50 oder mehr Vögeln, folgende Massnahmen umsetzen. Für jene mit weniger als 50 empfiehlt das BLV, diese ebenfalls einzuhalten.
- Der Auslauf des Hausgeflügels ist auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich zu beschränken. Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Futter- und Wasserstellen so geschützt sind, dass sie für Wildvögel nicht zugänglich sind (z. B. mit Netzen oder Überdachungen).
- Vermeidung von Kontakten zwischen den Arten: Hühner, Enten, Gänse und Laufvögel sind getrennt zu halten.
- Umsetzung strenger Biosicherheitsmassnahmen: Beschränkung des Zutritts zu den Ställen, Tragen von Schuhen und Kleider, die nur im Stallbereich verwendet werden, Hände vor dem Betreten der Ställe waschen und desinfizieren, wenn möglich Einrichtung von Hygieneschleusen.
- Unnötige Besuche und Verschiebungen in den Geflügelbeständen sind auf ein Minimum zu beschränken.
Für Geflügelmärkte und -ausstellungen sowie andere Ansammlungen von Geflügel gelten während der Geltungsdauer der Verordnung Einschränkungen. Diese Bestimmungen gelten für alle Geflügelhaltungen in der ganzen Schweiz, unabhängig von der Anzahl der Tiere. Die Beiträge für die Programme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin gewährt, sofern alle geltenden Vorschriften eingehalten werden. Die Kennzeichnung «Freilandhaltung» darf weiterhin verwendet werden.
Die Pflicht, die Geflügelhaltungen bei den kantonalen Veterinärbehörden zu registrieren, bleibt in Kraft und gilt für alle Halterinnen und Halter, auch für Hobbyhaltungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Amts für Veterinärwesen sowie des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
