Der Gemeinderat Aefligen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Einbahnstrasse Ischlagweg, zwischen dem Kanalweg und der Neuhofstrasse, Einfahrt verboten ab Neuhofstrasse
Die Fussgänger werden ab der Schalunenstrasse getrennt von der Fahrbahn geführt. Fahrräder und Motorfahrräder verkehren nur in Fahrtrichtung. Die Massnahme ist bis Ende Bauarbeiten (Ende 2024) beschränkt.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 68 VRPG). Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Der Gemeinderat