Tempo-30-Zone Oberes Dorf

Publikation

Verkehrsmassnahmen – Zonen Tempo 30
Der Gemeinderat Aefligen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsmassnahmen:

Gemeinde Aefligen
Tempo-30-Zone Oberes Dorf
Zonensignalisation 30 km/h

Abgrenzung: Bahnhofstrasse, Eisenbahnweg, Schachengässli, Bäckerweg, Käsereiweg, Rüdtligenstrasse, Alte Rüdtligenstrasse, Lilienweg, Rosenweg, Dahlienweg, Fliederweg, Tulpenweg, Narzissenweg

Bericht: Das Detailgutachten und der Mitwirkungsbericht können bei der Gemeinde Aefligen, Gemeindehaus, 1. Stock während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.

Bemerkungen: Diese Verkehrsbeschränkung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger Kirchberg sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1, lit. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Der Gemeinderat

Zustimmungsverfügung Tiefbauamt
Mitwirkungsbericht
Detailgutachten